§ 30 USG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
- Amtliche Abkürzung
- USG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 27 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
- 2.
entgegen § 27 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
entgegen § 27 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.