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§ 103 BbgHG - Übergangsbestimmungen für bestimmte Dienstverhältnisse; Mitglieder des Landeshochschulrats

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Die am 23. März 2004 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für sie gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 23. März 2004 geltenden Fassung fort.

(2) Für Kanzlerinnen und Kanzler im Beamtenverhältnis, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt sind, gilt § 67 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, fort.

(3) Kanzlerinnen und Kanzler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht in einem Beamtenverhältnis beschäftigt sind, können den Abschluss eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses verlangen, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mindestens in der zweiten Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler im Land Brandenburg befinden.

(4) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmten Mitglieder des Landeshochschulrats endet mit der Bestimmung neuer Mitglieder gemäß § 86 Absatz 6, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2025.