Art. 49 BayJG - Jagdbehörden, Jagdberater
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Amtliche Abkürzung
- BayJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 792-1-L
(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Er obliegt den Jagdbehörden. Soweit wesentliche Belange der Land- und Forstwirtschaft oder wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, sind diejenigen Landwirtschafts- und Forstbehörden oder Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.
(2) Jagdbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind
- 1.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Jagdbehörde,
- 2.
die Regierungen als höhere Jagdbehörden,
- 3.
die Kreisverwaltungsbehörden als untere Jagdbehörden.
(3) Zur laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden sind nach Anhörung des Jagdbeirats (Art. 50) ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung geregelt, die von der obersten Jagdbehörde zu erlassen ist. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.