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§ 80 LHO - Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

Haushaltsrechnung und Konzernrechnung werden vom Ministerium der Finanzen so rechtzeitig im nächsten Rechnungsjahr aufgestellt, dass sie dem Landtag zusammen mit den Vermerken über die Bestätigung des Rechnungshofs in der Regel spätestens im September zugeleitet werden können.