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§ 40 SächsJG - Persönliche Angaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:

  1. 1.

    Name und Vorname,

  2. 2.

    Anschrift,

  3. 3.

    Geburtsdatum und Geburtsort,

  4. 4.

    Stellung im Beruf, insbesondere ob und wie viel Land er als selbstbewirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,

  5. 5.

    ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war und

  6. 6.

    ob er erklärt hat, nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen zu sein.