§ 116 BremHG - Ordnungswidrigkeit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Berechtigung Hochschulgrade oder Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder
- 2.
ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt,
- 3.
ohne Genehmigung eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule betreibt,
- 4.
unbefugt eine Einrichtung unter einer der nach § 112 Absatz 8 möglichen Bezeichnungen führt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. (1)
Nach Nummer 2.3 in Verbindung mit Anlage 3 der Bekanntmachung vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674) soll in § 116 Satz 2 die Angabe "Senatorin für Wissenschaft und Häfen" durch die Angabe "Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 116 Satz 3 durchgeführt.