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§ 30 LStrG - Entnahmen und Ablagerungen

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

Werden Landschaftsteile durch Entnahme von Baustoffen oder Ablagerungen zum Straßenbau nicht verwendeter Massen verändert, sind sie nach Abschluss der Arbeiten oder bei längerer Arbeitsdauer Zug um Zug nach Möglichkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen oder durch erdbauliche Gestaltung, Bepflanzung oder Einsaat wieder in die Landschaft einzugliedern.