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§ 19 FELEG - Kostentragung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Amtliche Abkürzung
FELEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8252-4

Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.