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§ 32 KGG - Verbandsumlage

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

Die Verbandsumlage (§ 19) wird, soweit die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt, nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden erhoben.