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§ 18 BbgSchulG - Ganztagsangebote

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Ganztagsangebote verbinden Unterricht mit außerunterrichtlichen Angeboten zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden. Die außerunterrichtlichen Angebote können neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere Arbeitsstunden, Neigungsgruppen und Freizeitangebote umfassen.

(2) Schulen können Ganztagsangebote umfassen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht und wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler kann

  1. 1.

    für alle verpflichtend (voll gebundene Form),

  2. 2.

    für einen Teil von Klassen oder Jahrgangsstufen verpflichtend (teilweise gebundene Form) oder

  3. 3.

    auf freiwilliger Basis mit einer Teilnahmeerklärung (offene Form)

erfolgen. Schulen der Sekundarstufe I mit Ganztagsangeboten gemäß Satz 2 Nr. 1 und 2 sind Ganztagsschulen. Grundschulen können sich in Form der verlässlichen Halbtagsschule organisieren.

(3) Die Schulträger von Schulen der Primarstufe sollen mit den für die außerschulische Betreuung zuständigen Trägern Absprachen über eine Zusammenarbeit zwischen Schule und Kindertagesstätte treffen. Diese Absprachen können Angebote umfassen, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinaus zu einer für die Eltern verlässlichen Betreuung führen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig. Bei außerunterrichtlichen Angeboten sollen die Schulen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und Familien auswirkt und insbesondere mit freien Trägern der Jugendhilfe zusammenarbeiten.

(4) Schulen mit Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 kooperieren zur Gewährleistung der Betreuung im Rahmen des Rechtsanspruchs gemäß § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit Angeboten der Kindertagesbetreuung und schließen entsprechende Vereinbarungen, soweit die Kooperation nicht bereits im Rahmen einer schulaufsichtlichen Genehmigung schulischer Ganztagsangebote vereinbart ist oder die Schule durch ihr Angebot die Erfüllung des Rechtsanspruchs bereits gewährleistet.

(5) Die Schule oder der Schulträger können im gegenseitigen Einvernehmen einen Antrag auf die Einrichtung von Ganztagsangeboten stellen. Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt.

(6) Förderschulen oder Förderklassen können Ganztagsangebote umfassen oder als Ganztagsschulen geführt werden. Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" sind mit der Maßgabe Ganztagsschulen, dass in medizinisch oder pädagogisch besonders begründeten Fällen eine Freistellung von der Teilnahme am Ganztagsangebot erfolgen kann. Für Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" gilt Satz 2 entsprechend.