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§ 99c PersVG - Übergangsregelung hinsichtlich § 57 Nr. 3 und § 69 Abs. 2 Nr. 1

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) § 57 Nr. 3 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Hauptpersonalratswahlen 2024. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum in § 23 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.

(2) § 69 Abs. 2 Nr. 1 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungswahlen 2026. Die am 28. Februar 2026 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum in § 63 Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt.