§ 1 VAbstG - Beteiligungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 103-1
Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden nach den Artikeln 48 und 49 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu beteiligen, steht allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zu, die am Tage der Unterzeichnung, der Eintragung oder am Abstimmungstag zur Landtagswahl wahlberechtigt sind. § 5 des Landeswahlgesetzes gilt entsprechend.