§ 10 AG-SGB XII M-V - Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) Ein Antrag auf Sozialhilfe kann auch bei kreisangehörigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden leiten den Antrag unverzüglich dem Sozialhilfeträger zu, falls sie nicht selbst nach § 6 die Aufgaben durchführen.
(2) Die Sozialhilfeträger leiten einen Antrag, über den die zentrale Stelle der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 zu entscheiden hat, unverzüglich an diese weiter.