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§ 37 StrWG - Sicherung von Kreuzungen

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Amtliche Abkürzung
StrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, außerhalb einer geschlossenen Ortslage nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das gilt auch für höhengleiche Einmündungen von Straßen.

(2) Die §§ 32 und 33 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung. Falls eine Enteignung erforderlich wird, finden die Vorschriften des Sechsten Teils Anwendung.

(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt Richtlinien für die Gestaltung der freizuhaltenden Flächen.