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§ 2 LPlanG LSA - Wahrnehmung der Aufgaben

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
Amtliche Abkürzung
LPlanG LSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
230.11

(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:

  1. 1.

    die Aufstellung des Landesentwicklungsplans,

  2. 2.

    die Abstimmung der Planung auf Landesebene mit dem Bund und anderen Ländern,

  3. 3.

    die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes,

  4. 4.

    die Zusammenarbeit mit dem Bund an einer Raumordnung in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum,

  5. 5.

    die digitale Führung des Amtlichen Raumordnungs- Informationssystems einschließlich des Raumordnungskatasters sowie die Raumbeobachtung und die Erarbeitung von prognostischen Grundlagen für die Landesplanung, die auf Bevölkerungsprognosen beruhen, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt alle drei Jahre, beginnend mit dem Jahr 2024, für das Gebiet des Landes sowie für das Gebiet eines jeden Landkreises, einer jeden kreisfreien Stadt und einer jeden Gemeinde erstellt,

  6. 6.

    das Führen eines landesweiten Flächenmanagements,

  7. 7.

    das Führen eines Potenzialflächenkatasters,

  8. 8.

    die Erarbeitung von Vorgaben für inhaltliche Definitionen und die Form der Raumordnungspläne,

  9. 9.

    die Festlegung von Vorgaben zu Form und Inhalt der Regionalen Entwicklungspläne und der Braunkohlenpläne,

  10. 10.

    die Durchführung landesplanerischer Abstimmungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen durch die Abgabe von landesplanerischen Stellungnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren,

  11. 11.

    die Durchführung landesplanerischer Abstimmungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mittels Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, soweit nicht die unteren Landesplanungsbehörden zuständig sind,

  12. 12.

    die Durchführung von Zielabweichungsverfahren für besondere Fälle raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit einem Zielkonflikt zum Landesentwicklungsplan,

  13. 13.

    die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und

  14. 14.

    die Abstimmung von Maßnahmen zur demografischen Entwicklung.

(2) Untere Landesplanungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt:

  1. 1.

    die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen,

  2. 2.

    die Durchführung von Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, deren räumliche Auswirkungen sich auf das Gebiet eines Landkreises beschränken und die durch die oberste Landesplanungsbehörde übertragen werden,

  3. 3.

    die Beratung über die Erfordernisse der Raumordnung.

(3) Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt die Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Aufhebung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans und von Braunkohlenplänen. Weiterhin obliegt ihnen die Durchführung von Zielabweichungsverfahren für besondere Fälle raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit einem Zielkonflikt zum Regionalen Entwicklungsplan. Sie erledigen diese Aufgaben im eigenen Wirkungskreis in Regionalen Planungsgemeinschaften als Zweckverbände nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.