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§ 38 SchO - Verhandlungspflicht

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und § 18 Abs. 1 angegebenen Gründen abgelehnt werden.

(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 angegebenen Gründe vorliegt, ist dies in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.