§ 53 JAG NRW - Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 315
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind im Laufe des 21. Ausbildungsmonats anzufertigen. Im Falle des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verschiebt sich der Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten um die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) § 13 gilt entsprechend.