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§ 4 VerfGHG - Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nur sein, wer als Abgeordneter des Landtags gewählt werden kann.

(2) Die nicht berufsrichterlichen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen mindestens 35 Jahre alt sein und dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens und für das Amt eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes besonders geeignet sein.

(3) Mitglieder der Landesregierung und Abgeordnete des Landtags können nicht Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sein.