Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87b GenG - Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Amtliche Abkürzung
GenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4125-1

Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.