§ 24 HWaldG - Zuständigkeiten im hoheitlichen Bereich, Verfahren bei Waldumwandlungs- und Waldneuanlagegenehmigungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 86-41
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Forstrechts ist die untere Forstbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 12 und 14 sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu waldbeanspruchenden Planungen und Vorhaben werden, außer in den Fällen des Abs. 4 Nr. 1, in den Landkreisen den Kreisausschüssen und in den kreisfreien Städten den Magistraten als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. 2Aufsichtsbehörde ist insoweit die obere Forstbehörde; § 1 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz gilt entsprechend.
(3) 1Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ergeht im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. 2Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde. 3Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 1 ist zusätzlich das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der Gemeinde und der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat in Wahrnehmung der Aufgaben der Landwirtschaft und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), herzustellen.
(4) Die obere Forstbehörde ist zuständig für
- 1.
den Vollzug des Forstrechts, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben ist, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den eine forstrechtliche Entscheidung der zuständigen Behörde nach Abs. 1 oder 2 erforderlich ist,
- 2.
Stellungnahmen zu Vorhaben, die einer Zulassung einer Bundesbehörde oder obersten Landesbehörde bedürfen,
- 3.
die Sicherstellung der Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen im Körperschafts- und Privatwald, wenn dieser
- a)
eine Forstbetriebsfläche von mindestens 100 Hektar hat und
- b)
nicht durch den Landesbetrieb Hessen-Forst betreut wird,
- 4.
die amtliche Anerkennung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), von Betriebsgutachten auf Antrag der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers.
(5) 1Auf Antrag der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers eines Betriebs des Köperschafts- oder Privatwaldes kann die obere Forstbehörde in dem jeweiligen Betrieb tätige Personen, wenn sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst oder die Große Forstliche Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren und den gehobenen Forstdienst des Landes Hessen vom 25. November 2015 (StAnz. 2015, S. 1389), in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare Prüfungen anderer Länder, bestanden haben, als Forstschutzbedienstete amtlich bestätigen. 2Forstschutzbedienstete können Maßnahmen nach §§ 11, 12, 18 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegen die nach § 6 oder § 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verantwortlichen Personen ergreifen, sofern dies zur Durchsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Hessischen Naturschutzgesetzes, des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), oder des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2026 (GVBl. 2026 Nr. 32), auf Grundlage dieser Gesetze ergangener Verordnungen sowie zur Verhinderung der Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten erforderlich ist.