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§ 55 LBG M-V - Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten fernbleiben.

(2) Beamtinnen und Beamte haben eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so haben sie dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann die oder der Dienstvorgesetzte erneut den Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten gemäß § 44 Absatz 1 ärztlich untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.