§ 25 ThürGleichG - Bestellung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gleichstellungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürGleichG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 15-1
(1) Die Ministerpräsidentin, der Ministerpräsident bestellt auf Vorschlag des zuständigen Ressorts eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann.
(2) Die Beauftragte ist unabhängig und ressortübergreifend tätig.