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§ 64 ThürDG - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten, Beschluss, Urteil, Rechtsmittel

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

(1) Vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 130a Satz 1 VwGO vorliegen. Auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann es die Berufung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 stehen einem Urteil gleich.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 101 Abs. 2 VwGO gilt entsprechend. Die §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung. § 62 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.