§ 64 ThürDG - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten, Beschluss, Urteil, Rechtsmittel
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
(1) Vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 130a Satz 1 VwGO vorliegen. Auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann es die Berufung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 stehen einem Urteil gleich.
(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 101 Abs. 2 VwGO gilt entsprechend. Die §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung. § 62 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.