Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 SpkG - Rechtsnatur

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

Die von den Sparkassen und ihren Trägern gebildeten Sparkassen- und Giroverbände,

  1. a)

    der Rheinische Sparkassen- und Giroverband in Düsseldorf und

  2. b)

    der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband in Münster,

sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.