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§ 7 AGBGB - Dingliche Sicherheit

Bibliographie

Titel
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
400

(1) Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet, dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen:

  1. 1.
    eine Reallast zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen, die er mit dem Gläubiger vereinbart hat,
  2. 2.
    eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines dem Gläubiger eingeräumten Rechts, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil auf dem Grundstück zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in anderer Weise zu benutzen.

(2) Hat der Gläubiger die Bestellung schriftlich verlangt, so ist der Schuldner ihm gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die im Range vorgehen.