Art. 13 BayRiStAG - Teilnahme an Personalversammlungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
1Werden in Personalversammlungen Angelegenheiten behandelt, die sowohl Richter und Richterinnen als auch Beschäftigte betreffen, können die Richter und Richterinnen mit den gleichen Rechten wie die Beschäftigten teilnehmen. 2Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen entsprechend.