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§ 20 LWahlG - Landesreservelisten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Die Landesliste muss von dem zum Zeitpunkt der Einreichung bestehenden Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Die Landesliste von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder bei der letzten Landtagswahl ein endgültiges Wahlergebnis von mehr als 1 Prozent erreicht haben, muss ferner von mindestens 2000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) § 18 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 sowie § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 2 gegenüber dem Landeswahlleiter abzugeben sind. Die Versicherung an Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 3 hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.