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§ 49 LBO - Genehmigungspflichtige Vorhaben

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2133-1

Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist.