§ 49 LBO - Genehmigungspflichtige VorhabenBibliographieTitelLandesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)Amtliche AbkürzungLBONormtypGesetzNormgeberBaden-WürttembergGliederungs-Nr.2133-1Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist.