§ 48a LWO - Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses und des Ergebnisses der Listenwahl im Land
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 48 Absatz 2) nach dem Muster der Anlage 10 zum Wahlergebnis des Landes zusammen. Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Kreiswahlausschüsse vorzunehmen und offenkundig unrichtige Feststellungen zu ändern. Bedenken, denen er nicht abhelfen kann, vermerkt er in der Niederschrift.
(2) Ergeben sich nach der Prüfung der Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse nach Absatz 1 gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet Änderungen für die Berücksichtigung von Parteien bei der Sitzverteilung nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 LWG, teilt der Landeswahlleiter dies den betroffenen Kreiswahlleitern im Hinblick auf § 48 Absatz 4 auf schnellstem Wege mit und ermittelt die Zahlen nach den geänderten Niederschriften der Kreiswahlausschüsse. Er berechnet nach § 2 LWG die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten der Parteien im Land sowie die Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten.
(3) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis sowie das Ergebnis der Landeslistenwahl und stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 4.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen und den Prozentsatz des jeweiligen Stimmenanteils an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen im Wahlgebiet,
- 5.
die Parteien, die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 LWG an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
- 6.
im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 3 LWG die bereinigten Zahlen für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Parteien,
- 7.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen (§ 2 Absätze 3 bis 7 LWG), und
- 8.
welche Landeslistenbewerber gewählt sind (§ 2 Absätze 5, 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 3 LWG).
(4) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis mündlich bekannt.
(5) Die Niederschrift über die Sitzung und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses für das Land nach dem Muster der Anlage 10 sind von den Mitgliedern des Landeswahlausschusses und dem Schriftführer zu unterzeichnen.