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§ 10 StiftG - Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG)
Amtliche Abkürzung
StiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
401-5

(1) Die zuständige Behörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die gegen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die rechtsfähigen Stiftungen, die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Rechtsvorschriften sowie gegen das Stiftungsgeschäft oder die Stiftungssatzung verstoßen, beanstanden. Sie kann verlangen, dass derartige Beschlüsse nicht vollzogen oder, soweit rechtlich möglich, bereits ausgeführte Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(2) Kommt die Stiftung ihren Pflichten oder Aufgaben nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die rechtsfähigen Stiftungen, den Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Rechtsvorschriften sowie nach dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung nicht nach, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Stiftung innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.

(3) Kommt eine Stiftung einem von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 geäußerten Verlangen oder einer nach Absatz 2 getroffenen Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde Zwangsmittel nach § 235 Landesverwaltungsgesetz, insbesondere Zwangsgeld und Ersatzvornahme, ergreifen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.