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§ 72 SchulG - Zusammenwirken von Land und kommunalen Gebietskörperschaften

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Errichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Mitwirkung der Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.