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§ 14 LBWG - Beiräte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Amtliche Abkürzung
LBWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
766

Zur sachverständigen Beratung der Landesbank können ein Beirat oder mehrere Beiräte gebildet werden; das Nähere regelt die Satzung.