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§ 28a LpflG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Amtliche Abkürzung
LpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8213

Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Bemessung des auf die einzelne ambulante Pflegeeinrichtung entfallenden Anteils am Finanzierungsbedarf nach § 12 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung zu regeln.