Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 117 SBG - Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 des Beamtenstatusgesetzes) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Streitigkeiten, die ihren Rechtsgrund in den §§ 64 bis 73 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes haben, wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so bestimmt die Landesregierung die zuständige Behörde.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen.

(4) Die Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind zu veröffentlichen.