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§ 96 SächsWG - Mitbenutzung von Anlagen
(zu § 94 WHG)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Amtliche Abkürzung
SächsWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
612-3/2

§ 94 WHG ist entsprechend auf sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen anzuwenden.