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§ 34 SächsSchiedsGütStG - Abschriften und Ausfertigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchiedsGütStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-13

(1) Die Parteien erhalten auf Antrag Abschriften oder zur Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls.

(2) Die Ausfertigung erteilt die Schiedsstelle, die das Protokoll verwahrt. Auf dem Protokoll ist zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

(3) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Bezeichnung der Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird. Er ist von dem Friedensrichter zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

(4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts (§ 33 Satz 2), werden Abschriften und Ausfertigungen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.