§ 12 LFischG M-V - Verbote, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Es ist verboten, bei der Fischerei
- 1.
Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken,
- 2.
Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe,
- 3.
betäubende Mittel und Methoden mit Ausnahme der Elektrofischerei nach Absatz 4 oder
- 4.
Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften,
anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer fangbereit mitzuführen. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke zulassen.
(2) Verboten sind ferner
- 1.
die Durchführung von und die Teilnahme an Wettfischveranstaltungen sowie
- 2.
die Verwendung lebender Köderfische.
Wettfischveranstaltung ist jede Veranstaltung, die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Art, Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete beste Fangergebnis erzielt, und nicht auf die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische oder auf die Hege gerichtet ist. Als sinnvolle Verwertung zählt insbesondere die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter oder als Köderfisch. Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 kann die obere Fischereibehörde auf Antrag zulassen, wenn es für die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist.
(3) Das Aussetzen von Fischen in Anlagen der Fischhaltung zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel ist nur zulässig, wenn eine artgerechte Haltung gewährleistet ist. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer artgerechten Haltung festlegen.
(4) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Das Verfahren, Ausnahmen und Voraussetzungen für eine Genehmigung regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.