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§ 84 NRiG - Besetzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem ständigen vorsitzenden Mitglied, einem ständigen beisitzenden Mitglied und einem nichtständigen beisitzenden Mitglied.