§ 2 FAG - Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2
| 1. | für das Haushaltsjahr 2024: | 2 095 499 200 Euro, |
|---|---|---|
| 2. | für das Haushaltsjahr 2025: | 2 135 290 900 Euro und |
| 3. | für das Haushaltsjahr 2026: | 2 136 086 700 Euro. |
(2) (weggefallen)
(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2026 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Aufgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.