§ 96 GOLT - Beschränkung der Verhandlung über Große Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, kann der Landtag zeitweilig die Verhandlungen darüber auf bestimmte Stunden eines monatlichen Sitzungstags beschränken. Auch in diesem Falle kann der Landtag die Verhandlungen über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.