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§ 96 GOLT - Beschränkung der Verhandlung über Große Anfragen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, kann der Landtag zeitweilig die Verhandlungen darüber auf bestimmte Stunden eines monatlichen Sitzungstags beschränken. Auch in diesem Falle kann der Landtag die Verhandlungen über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.