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§ 42c ThürAbgG - Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die Angaben gemäß den §§ 42a, 42b und 42d werden im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Landtags barrierefrei veröffentlicht. Neben den Bezügen der Abgeordneten werden ebenso die Funktionen und Ämter der Abgeordneten im Landtag veröffentlicht, die über die normale Abgeordnetentätigkeit hinausgehen und mit Zulagen vom Landtag gemäß den Regelungen im Thüringer Abgeordnetengesetz entschädigt werden, sowie die konkrete Höhe dieser Zulagen. Die Angaben gemäß § 42a Abs. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt die genaue Höhe der jeweiligen Einkünfte benannt wird. Zu Grunde zu legen ist hierbei das zu versteuernde Einkommen beziehungsweise die zu versteuernden Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Bei Spenden ist die genaue Gesamthöhe der jeweiligen Spende gemäß § 42d unter Nennung des Namens des beziehungsweise der Spender zu veröffentlichen.