§ 8 SFTG - Ausnahme von VerbotenBibliographieTitelGesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)Amtliche AbkürzungSFTGNormtypGesetzNormgeberSchleswig-HolsteinGliederungs-Nr.1136-2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3, 5 und 6 zulassen.