§ 99 KSVG - Jahresabschluss
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
- 1.der Ergebnisrechnung,
- 2.der Finanzrechnung,
- 3.den Teilrechnungen,
- 4.der Vermögensrechnung,
- 5.dem Anhang.
(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen
- 1.der Rechenschaftsbericht,
- 2.die Anlagenübersicht,
- 3.die Forderungsübersicht,
- 4.die Verbindlichkeitenübersicht.
(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.