§ 3 VwVGBbg - Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VwVGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 201-2
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn
- 1.
er unanfechtbar geworden ist,
- 2.
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
- 3.
die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.