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§ 3 VwVGBbg - Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Amtliche Abkürzung
VwVGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-2

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

  1. 1.

    er unanfechtbar geworden ist,

  2. 2.

    ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und

  3. 3.

    die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.