§ 29 FAG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
(1) Für Anträge auf Befreiung von der Zahlung nach § 12 Abs. 4 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2021 gestellt worden sind, ist § 12 Abs. 5 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die nach § 16 Abs. 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorab entnommenen Mittel stehen weiter für die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zwecke zur Verfügung, soweit sie noch nicht ausgereicht wurden.