Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 StiftG - Jahresabrechnung, Prüfbericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG)
Amtliche Abkürzung
StiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
401-5

(1) Innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu erstellen und der zuständigen Behörde durch den Vorstand der Stiftung vorzulegen. Die zuständige Behörde prüft die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Nutzungen des Stiftungsvermögens und des sonstigen Vermögens sowie der satzungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen von Dritten in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang.

(2) Legt der Vorstand einen Prüfbericht einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vergleichbaren Einrichtung, die eine qualitativ gleichwertige Prüfung sicherstellt, oder einer Behörde vor, hat sich dieser auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Nutzungen des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Zuwendungen von Dritten zu erstrecken. Die zuständige Behörde soll von einer eigenen Prüfung absehen, wenn der Stiftung ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk oder Prüfungsvermerk erteilt worden ist.

(3) Auf Antrag der Stiftung kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist nach Absatz 1 verlängern. Stiftungen mit jährlich im Wesentlichen gleichbleibenden Einnahmen und Ausgaben kann die Behörde gestatten, eine Jahresabrechnung über mehrere Jahre zusammengefasst einzureichen. Dieser Zeitraum soll 3 Geschäftsjahre der Stiftung nicht überschreiten.

(4) Abweichend von Absatz 1 haben Familienstiftungen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den Nachweis, dass das Grundstockvermögen erhalten worden ist, vorzulegen.

(5) Abweichend von Absatz 1 haben Verbrauchsstiftungen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und einen Nachweis über den satzungsgemäßen Verbrauch des Stiftungsvermögens vorzulegen.

(6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz hat der Vorstand auf Kosten der Stiftung der zuständigen Behörde auf deren berechtigtes Verlangen hin einen Prüfbericht nach Absatz 2 vorzulegen. Das Verlangen darf nicht lediglich zu dem Zweck geäußert werden, um der zuständigen Behörde die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern.

(7) Das für Inneres zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die mindestens zu erfüllenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung sowie ihre Bestandteile.