§ 49 ThürNRG - Grenzabstände für Wald
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
| 1. | gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken | 10 m, |
|---|---|---|
| 2. | gegenüber in sonstiger Weise landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken | 5 m, |
| 3. | gegenüber bebauten oder bebaubaren Grundstücken | 30 m |
| 4. | gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung | 6 m, |
| und bei Verjüngung | 4 m, | |
| 5. | gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen | 2 m, |
| 6. | gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind | 1,5 m. |
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5.
(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.