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§ 48 StrWG NRW - Beschränkt-öffentliche Gemeindestraßen

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Amtliche Abkürzung
StrWG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
91

Die Gemeinden können für die von ihnen nur für einen beschränkten öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen den Widmungsinhalt (§ 6 Abs. 3) durch Satzung festlegen.