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§ 60 PersVG - Bildung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind zu bilden

  1. 1.
    in Dienststellen, bei denen ein Personalrat gebildet ist und in denen mindestens fünf wahlberechtigte Dienstkräfte (§ 61 Abs. 1) beschäftigt sind; dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 und Nummer 12 Buchstabe c der Anlage zu § 5 Abs. 1,
  2. 2.
    in der Berufsfachschule für Bauhandwerker des Oberstufenzentrums Bautechnik/Holztechnik mit Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,
  3. 3.
    beim Berufsamt Berlin und
  4. 4.
    beim Jugendausbildungszentrum beim Bezirksamt Zehlendorf.