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§ 36d BVO - Verhinderungspflege

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Ist eine andere geeignete Person nach § 36 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Ersatzpflege bis zu dem Betrag nach § 42a SGB XI im Kalenderjahr beihilfefähig. Aufwendungen für Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.