§ 36d BVO - Verhinderungspflege
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Ist eine andere geeignete Person nach § 36 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Ersatzpflege bis zu dem Betrag nach § 42a SGB XI im Kalenderjahr beihilfefähig. Aufwendungen für Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.